Belgien

Bedingungen für die Belgier

Sowohl bei einer einfachen Adoption (Beibehaltung gewisser Bindungen zur Herkunftsfamilie), als auch bei einer Volladoption (Abbruch aller Bindungen zur Herkunftsfamilie) müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.

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  • Die Adoptionsbewerber müssen mindestens 25 Jahre alt sein und es muss ein Altersunterschied von mehr als 15 Jahren zwischen ihnen und dem Adoptierten bestehen. Im besonderen Fall eines Kindes des Ehepartners oder des Zusammenwohnenden wird das Alter des Adoptierenden auf 18 Jahre und der Altersunterschied auf 10 Jahre gesenkt.
  • Die Adoption steht (verheirateten, nicht miteinander verwandten gesetzlich Zusammenlebenden, nicht miteinander verwandten tatsächlich Zusammenwohnenden und nicht miteinander verwandten, seit mindestens drei Jahren Zusammenwohnenden) Paaren verschiedenen oder gleichen Geschlechts sowie alleinstehenden Personen offen.
  • Außerdem müssen der Adoptierende bzw. die Adoptierenden vom Jugendrichter als tauglich und qualifiziert beurteilt werden, d.h. sie müssen die notwendigen soziopsychologischen Eigenschaften besitzen.
  • Zudem müssen die leiblichen Eltern des minderjährigen Kindes der Adoption zustimmen.
  • Ist das Kind mindestens 12 Jahre alt, muss es selbst seiner Adoption zustimmen.

Für eine internationale Adoption sind gewisse, mit den Gesetzesvorschriften des Herkunftslandes des Kindes verbundene Auflagen zu erfüllen, insbesondere hinsichtlich des Alters des/der Adoptierenden, des Adoptierten, des Altersunterschieds zwischen beiden, des Personenstands der Adoptierenden sowie deren Gesundheit.

Zu unternehmende Schritte

Die Adoption wird durch eine von den Gemeinschaften zugelassene Einrichtung oder - in Ermangelung derselben - durch eine von der gemeinschaftlichen zentralen Behörde zugelassene Einrichtung, begleitet.

Der Adoptionsprozess eines Kindes umfasst mehrere Etappen:

  • die Vorbereitung;
  • die Bewertung der Eignung (Tauglichkeit);
  • das Verwandtschaftsverhältnis;
  • die Adoptionsentscheidung;
  • die Betreuung nach der Adoption.

Je nachdem, ob es sich um eine interne oder internationale Adoption handelt, verlaufen diese Phasen etwas unterschiedlich. Insbesondere im Rahmen der internationalen Adoption muss die im Ausland erzielte Adoptionsentscheidung von der föderalen zentralen Behörde anerkannt werden.

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Vor jeglichem Adoptionsschritt müssen die Adoptionsbewerber eine Vorbereitung durchlaufen haben. Hierzu wird ein Antrag auf Anmeldung zu den Vorbereitungszyklen an die gemeinschaftliche zentrale Behörde gerichtet.

Die Verwandschaftszuordnung besteht in der Bestimmung einer Adoptivfamilie, die als geeignet erscheint, den Bedürfnissen, Merkmalen und dem bisher Erlebten des Kindes am besten zu entsprechen.

Das erstinstanzliche Gericht führt eine Bewertung der Eignung der Personen durch, die adoptieren möchten, insbesondere auf Grundlage einer sozialen Untersuchung.

Die postadoptive Betreuung wird durch die Gemeinschaften organisiert. Sie bieten einen Ort der Aufnahme und des Anhörens an und stellen bei Schwierigkeiten nach der Adoption gegebenenfalls die Verbindung zu spezialisierten Fachleuten her.

Kontakte

Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz

Generaldirektion der Gesetzgebung und der Grundfreiheiten und Grundrechte
Föderale Zentrale Behörde für internationale Adoptionen
Boulevard de Waterloo 115
1000 Brüssel
Tel. 02 542 75 82
adoption.int.adoptie@just.fgov.be
www.just.fgov.be

Zentrale Behörde der Gemeinschaft für Adoption in der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Gospertstraße 1
4700 Eupen
Tel. 087 59 63 50
soziales@dgov.be
www.dglive.be/adoption